| 1. Allgemeines |
| 1.1. Die Vertragspartner der BM.CULTURA GmbH (im Folgenden: BMC“) werden im Folgenden als „Veranstalter“ bezeichnet. |
| 1.2. Vertragsleistungen und vorvertragliche Angebote der BMC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“).Gegenbestätigungen |
| von Vertragspartnern unter Hinweis auf eigene AGB wird hiermit widersprochen. |
| 2. Bindungsfrist Angebote |
| Angebote der BMC gelten 14 Tage, gerechnet ab dem Tag der Angebotserstellung. Wenn in dieser Frist keine Annahme erfolgt, ist BMC berechtigt, die Buchung zu stornieren und den reservierten Termin anderweitig zu vergeben. |
| 3. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung |
| 3.1. Zahlungen an BMC müssen grundsätzlich auf ein Bankkonto der BMC geleistet werden. |
| Schecks werden nur erfüllungshalber vollständiger Bezahlung angenommen. |
| 3.2. Bestehen seitens BMC gegenüber Veranstalter mehrere Forderungen, so ist das Leistungsbestimmungsrecht |
| des Schuldners ausgeschlossen. Es werden zunächst die fälligen Schulden, unter mehreren fälligen Schulden diejenigen, die BMC geringere Sicherheit bieten, bei zum Teil titulierten Schulden zunächst die nicht-titulierten Schulden getilgt. Im Übrigen gilt § 366 Abs.2 BGB. |
| 3.3. Aufrechnungen und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber Forderungen von BMC sind nur mit solchen Ansprüchen möglich, die BMC schriftlich anerkennt |
| oder die rechtskräftig festgestellt worden sind. |
| 4. Einschränkungen der Leistungspflicht |
| 4.1. Die Leistungsverpflichtung von BMC gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit BMC mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft |
| abgeschlossen hat und die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden von BMC beruht. Dies gilt insbesondere für Stromausfälle, die BMC nicht verursacht hat. Soweit hiernach die Funktion sicherheitsrelevanter Einrichtungen beeinträchtig ist, ist eine Nutzung des Veranstaltungshauses ausgeschlossen und muss ggf. sofort beendet werden. |
| 4.2. BMC wird den Veranstalter unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit von Leistungen informieren und bereits gezahlte Entgelte für die nicht verfügbaren Leistungen anteilig erstatten. |
| 5. Mängelhaftung |
| 5.1. BMC gibt keinerlei Garantien im Rechtssinne. |
| 5.2. BMC leistet für Mängel der Vertragsleistung zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. |
| 5.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Veranstalter grundsätzlich nach seiner Wahl Mietminderung oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Veranstalter kein Rücktrittsrecht zu. |
| 5.4. Der Veranstalter muss BMC offensichtliche Mängel unverzüglich bei Übergabe der Mietsache schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen |
| ausgeschlossen. Den Veranstalter trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, |
| insbesondere für den Mangel, für den Zeitpunkt seiner Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. |
| 5.5. Wählt der Veranstalter wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch |
| wegen des Mangels zu. Dies gilt nicht, wenn BMC die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. |
| 5.6. Bei der Vermietung von Gegenständen gilt als Sachbeschaffenheit nur die Produktbeschreibung |
| des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers bzw. der BMC stellen daneben keine verragliche Beschaffenheitsangabe |
| der Mietsachen dar. |
| 6. Haftungsausschluss / Haftungsbeschränkungen |
| 6.1. Eine verschuldensunabhängige Haftung der BMC auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der Mietsache gemäß § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen. |
| 6.2. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn die Minderungsabsicht |
| der BMC während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist. |
| 6.3. Die Haftung der BMC für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen |
| Vertragspflichten verletzt sind. |
| 6.4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der BMC für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, |
| unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. |
| 6.5. Die BMC haftet nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung |
| von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung |
| auf Anweisung von Behörden oder der BMC, haftet die BMC nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. |
| 6.6. Die BMC übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Veranstalter, von Ausstellern oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen |
| Wertgegenstände, soweit die BMC keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Auf Anforderung des Veranstalters erfolgt im Einzelfall durch BMC gegen Kostenerstattung |
| die Stellung eines Wachdienstes. |
| 6.7. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen |
| oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der BMC. |
| 6.8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften. Ferner betreffen die |
| vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen nicht Ansprüche des Veranstalters aus Produkthaftung. |
| 6.9. Schadensersatzansprüche des Veranstalters wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Mietsache. Dies gilt nicht, wenn BMC Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von BMC zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Veranstalters. |
| 7. Gefahrübergang / Versicherung / Rückgabe / Reinigung |
| 7.1. Im Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Mietsache auf den Veranstalter über. |
| 7.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurück zu geben, in dem sich die Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe befand. Abhanden gekommene oder zerstörte Gegenstände sind nach Wahl der BMC entweder auf Kosten des Veranstalters durch gleichwertige Gegenstände zu ersetzen oder werden dem Veranstalter zum Anschaffungspreis |
| in Rechnung gestellt. |
| 7.3. Der Veranstalter ist der BMC gegenüber für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, |
| behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, insbesondere der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, der Versammlungsstättenverordnung sowie der allgemeinen Regeln der Technik verantwortlich. |
| 7.4. Der Veranstalter ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung |
| mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte Personen- und Sachschäden |
| in Höhe von mindestens 3 Mio. Euro (drei Millionen Euro) und für Vermögensschäden |
| in Höhe von mindestens 500.000 Euro (fünfhunderttausend Euro) abzuschließen und BMC gegenüber auf Anforderung durch Vorlage einer Ablichtung des Versicherungsscheins |
| nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche |
| Vertragspflicht. Unterlässt der Vertragspartner den Abschluss der Veranstalterhaftpflichtversicherung, |
| ist die BMC zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Erfolgt keine Kündigung, haftet der Veranstalter in jedem Fall für alle Schäden, |
| die durch eine Veranstalterhaftpflichtversicherung zu ersetzen wären, auch veranstaltungsbedingte, |
| verschuldensunabhängige Schäden. - |
| 7.5. Sofern der Reinigungsaufwand die vorab gemäß Leistungs- und Kostenaufstellung vereinbarte Reinigungspauschale um mehr als 10% übersteigt, werden die tatsächlichen Reinigungskosten berechnet. Soweit im Ermessen der BMC eine Abfallsonderleerung erforderlich |
| ist, wird diese dem Veranstalter nach Aufwand berechnet. |
| 8. Obliegenheiten des Veranstalters |
| 8.1. Der Veranstalter hat sich bei Übergabe von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Mietsache einschließlich Zubehör zu überzeugen. Macht er dies nicht, erkennt er die Mietsache als ordnungsgemäß übergeben an. |
| 8.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust von Gegenständen unverzüglich anzuzeigen. |
| 8.3. Eigene Reparatureingriffe des Veranstalters sind grundsätzlich untersagt. |
| 8.4. Die Mietsache darf ohne unsere Zustimmung weder an Dritte (unter-) vermietet noch überlassen oder verändert werden. |
| 9. Haftung des Veranstalters |
| 9.1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, |
| seine Gäste oder sonstige Dritte und Vertragspartner im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist für beide Seiten ausgeschlossen. Die Haftung erstreckt sich auf sämtliche Schäden und Aufwendungen, die BMC durch Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassung des Veranstalters, seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen |
| entstehen, einschließlich Folge- und Ausfallschäden. Alle notwendigen Reparaturen |
| während der Mietzeit gehen, soweit sie nicht auf normaler Abnutzung beruhen, zu Lasten des Veranstalters. |
| 9.2. Der Veranstalter stellt BMC von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei und übernimmt ggf. die Kosten der Rechtsverteidigung, soweit die Ansprüche von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen |
| oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung |
| erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten |
| (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen BMC als Betreiberin der Versammlungsstätte verhängt werden können. |
| 9.3. Sind mehrere Personen Veranstalter, so haften sie als Gesamtschuldner. |
| 10. Vertragsstrafe bei Untervermietung |
| Für jeden Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Verbot der Untervermietung verwirkt der Veranstalter eine Konventionalstrafe in Höhe des zweifachen Mietzinsbetrags gemäß aktuell gültiger Preisliste für die jeweils untervermietete Mietsache. Die Geltendmach- |
| ung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. In Zweifelsfällen entscheidet ein zuständiges Gericht über die Höhe der Vertragsstrafe. |
| 11. Datenschutz |
| Der Veranstalter nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass BMC seine Daten edv-technisch erfasst, speichert, bearbeitet und nutzt. |
| 12. Gerichtsstand und Erfüllungsort |
| Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für Ansprüche aus diesem Vertrag ist Bergheim. |
| 13. Salvatorische Klausel |
| Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder auch nur Teile derselben unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Vielmehr verpflichtet sich der Veranstalter, der rückwirkenden Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung |
| zuzustimmen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt und diese ersetzt. Entsprechendes gilt für Lücken im Vertrag. |